BDZ Hessen Ortsverband Finanzen-Bau-IT
im hessischen Finanzressort 


Wahlordnung des Ortsverbandes Finanzen-Bau-IT
im BDZ –Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft – Bezirksverband Hessen

Präambel
Alle Ämter stehen Frauen und Männern gleichermaßen offen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen weibliche und männliche Personen.

 


§ 1 Durchführung von Wahlen
(1) Alle Wahlen sind auf demokratischer Grundlage durchzuführen.
(2) Alle Wahlen können offen durchgeführt werden, es sei denn, es stehen mehrere Kandidaten zur Wahl oder es wird geheime Wahl beantragt.
(3) Geheime Abstimmungen können durch die Abgabe von Stimmzetteln oder auf elektronischem Wege erfolgen.
(4) Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied. Die Kandidaten müssen ihrer Wahl zustimmen.


§ 2 Verhandlungsleiter
Das lebensälteste Mitglied leitet die Wahl des Verhandlungsleiters. Der Verhandlungsleiter führt die Wahlen der
Vorstandsmitglieder durch. Er ernennt einen Schriftführer.


§ 3 Wahlgänge
(1) Der Verhandlungsleiter gibt vor dem ersten Wahlgang die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bekannt.
(2) Vor jedem Wahlgang gibt es die zu Wahl stehenden Kandidaten bekannt. Nach dieser Feststellung können für den betroffenen Wahlgang weitere Kandidaten nicht mehr vorgeschlagen werden.


§ 4 Erforderliche Mehrheiten
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für den zweiten Wahlgang neue Kandidaten vorgeschlagen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


§ 5 Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Ortsverbandes
(1) Die stellvertretenden Vorsitzenden werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt, bei dem diejenigen Kandidaten in der Reihenfolge der Stimmzahlen gewählt sind, die die einfache Mehrheit auf sich vereinigen.
(2) Werden im ersten Wahlgang nicht alle Stellvertreter gewählt, findet für die noch zu wählenden Stellvertreter ein weiterer Wahlgang statt. Hierfür können neue Kandidaten vorgeschlagen werden. Gewählt ist der, der in der Reihenfolge der Stimmen in diesem Wahlgang die einfache Mehrheit erreicht hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(3) Für die dann noch zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden, die auch jetzt nicht die einfache Mehrheit auf sich vereinigen, findet ein dritter Wahlgang statt. Hierfür können neue Kandidaten vorgeschlagen werden. In diesem sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


§ 6 Ungültigkeit von Stimmzetteln
(1) Ungültig sind Stimmzettel,
a. die den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
b. die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
c. die den Namen eines Kandidaten enthalten, der vom Verhandlungsleiters nicht bekanntgegeben worden ist,
d. in denen mehr als ein Name, bei der Wahl der stellvertretenen Vorsitzenden mehr als di zu Wählenden, oder einen Namen mehrfach aufgeführt ist oder
e. die nicht ausgefüllt wurden
(2) Stimmenenthaltungen sind als solche zu kennzeichnen.


§ 7 Wahlergebnis
Der Verhandlungsleiter gibt das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.


§ 8 Niederschrift
(1) Über die Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Vorgänge bei der Wahl, insbesondere das Wahlergebnis und die Annahmeerklärung enthalten muss.
(2) Die Niederschrift wird vom Schriftführer gefertigt und von Verhandlungsleiter unterzeichnet. Sie ist Anlage zur Niederschrift über die Ortsverbandsversammlung (§ 8 (2) der Satzung).

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