Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen weibliche und männliche Personen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Ortsverband nennt sich „BDZ - Ortsverband Finanzen-Bau-IT“
(2) Der Bezirk des Ortsverbands erstreckt sich auf das hessische Finanzressort und somit auf sämtliche dort bestehenden Dienststellen.
(3) Der Sitz des Ortsverbands ist in der Stadt Frankfurt am Main
§ 2 Allgemeine Grundlagen
(1) Die Satzung der BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft auf Bundesebene und die des Bezirksverbands Hessen der BDZ gelten für den Ortsverband sinngemäß, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Darüber hinaus gelten die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.
(3) Die Tätigkeiten im Ortsverband sind ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen werden gegen Nachweis erstattet.
§ 3 Organe
Die Organe des Ortsverbandes sind:
a. die Ortsverbandsversammlung
b. der Vorstand
c. der Gesamtvorstand
§ 4 Ortsverbandsversammlung
(1) Die Ortsverbandsversammlung findet jährlich statt. Sie wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einberufen. Die Einberufung kann schriftlich, elektronisch oder in anderer geeigneter Form erfolgen.
(2) Der Ortsverbandsversammlung ist vorbehalten:
a. Wahl der Vorstandsmitglieder,
b. Wahl der beiden Kassenprüfer,
c. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Kassenprüfberichts,
d. Entlastung des Vorstands,
e. Beschlussfassung über:
1. die Satzung und Satzungsänderungen
2. die Anträge des Vorstands und der Mitglieder
3. die Auflösung des Ortsverbands
(3) Die Ortsverbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Ortsverbandsversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zweidrittel der anwesenden Mitglieder notwendig.
(4) Anträge an die Ortsverbandsversammlung können vom Vorstand und den Mitgliedern gestellt werden.
(5) Eine außerordentliche Ortsverbandsversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder durch mindestens 10 v. Hundert der Gesamtmitglieder des Ortsverbandes einberufen werden.
§ 5 Der Vorstand
(1) Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. mindestens zwei und maximal sieben gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Aufgabenbereiche „Mitgliederverwaltung“ und „Schriftführung“ müssen im Rahmen der Aufgabenverteilung von einem oder mehreren Stellvertretern abgedeckt werden.
(5) Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich einberufen. Ort und Zeitpunkt der Vorstandssitzung sind den Mitgliedern rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
(7) Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Urkunden, insbesondere solche, die eine vermögensrechtliche Verpflichtung des Ortsverbands begründen, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und von zwei Stellvertretern.
(8) Dem Vorstand obliegen neben der Führung der laufenden Geschäfte u.a.:
a. Benennung und Reihenfolge der Kandidaten für die Wahlen zu den Personalvertretungsgremien nach dem HPVG. ,
b. Umsetzung von Beschlüssen
c. Entscheidungen, die in dringenden Fällen Abweichungen von den Beschlüssen der Ortsverbandsversammlung erfordern,
d. Benennung der Teilnehmer an Veranstaltungen übergeordneter Gewerkschaftsgremien, sowie anderer Gewerkschaften,
e. Ernennung von Gruppensprechern
f. Ernennung von Ansprechpartnern
g. Erstattung des Tätigkeits- und Kassenberichts an die Ortsverbandsversammlung
§ 6 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. Vorstand
b. Gruppensprechern
c. Ansprechpartnern
(2) Mitglieder des Vorstandes können auch als Gruppensprecher und/oder Ansprechpartner tätig sein.
(3) Gruppensprecher sollen für die Belange von
a. Senioren
b. Jugend
c. Weibliche Beschäftigte
d. Tarifbeschäftigte
ernannt werden. Die Ernennung eines Vertreters ist zulässig.(4) Ansprechpartner sollen für die einzelnen Aufgabenbereiche bzw. Dienststellen im hessischen Finanzressort ernannt werden. Die Ernennung eines Vertreters ist zulässig.
(5) Mit Neuwahl des Vorstands endet auch die Ernennung der Personen zu b) und c)
(6) Der Gesamtvorstand wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(7) Der Gesamtvorstand hat beratende Funktion ohne Beschlussbefugnis.
§ 7 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben während ihrer Amtszeit die Kassen- und Rechnungsführung zu überprüfen. Die Kassenprüfung ist einmal jährlich durchzuführen und der Ortsverbandsversammlung in Form eines Kassenprüfberichts vorzulegen.
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode und Darlegung des Kassenprüfberichts soll gegenüber der Ortsverbandsversammlung gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands herangetragen werden. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Kassenprüfer, kann die Entlastung des Vorstandes beantragen.
§ 8 Niederschrift
(1) Über die Sitzungen des Vorstands, des Gesamtvorstands sowie der Ortsverbandsversammlung sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Der Vorsitzende gibt die Niederschrift den übrigen Vorstandsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung / Ortsverbandsversammlung bekannt.
§ 10 Wahlordnung
Es gilt die Wahlordnung des Ortsverbandes Finanzen-Bau-IT.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Ortsverbandsversammlung vom 09.11.2023 zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung in Kraft. Alle vorherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.